Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Dahn, Pirmasens, Mannheim und der Südpfalz
Gesellschaftsgründung
Die Wahl der Rechtsform wird von vielen Faktoren bestimmt. Dazu zählen neben zivilrechtlichen vor allem steuerliche Gesichtspunkte. Deshalb berate ich Sie bei der Auswahl der geeigneten Gesellschaftsform in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
Ist die Frage der Rechtsform geklärt, arbeite ich für Sie individuelle Gesellschaftsverträge aus, insbesondere für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Partnerschaftsgesellschaft, eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG).
Selbstverständlich fertige ich für Sie auch Gesellschaftsverträge für eine GmbH oder GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaftsverträge bedürfen jedoch der notariellen Beurkundung. In den dafür anfallenden Gebühren des Notars ist die Fertigung des Vertrags durch den Notar enthalten. Folglich fallen bei einer Vertragserstellung durch mich zusätzliche Kosten an. Dies ist aus meiner Sicht nur bei ungewöhnlichen Vertragsgestaltungen sinnvoll.
Demgegenüber bedürfen die Anstellungsverträge der GmbH Geschäftsführer nicht der notariellen Beurkundung. Diesen kommt jedoch nicht nur in zivilrechtlicher, sondern auch in steuerlicher Hinsicht große Bedeutung zu. Deshalb gehört deren Erstellung zu meinen häufigsten Aufgaben bei der Gründung einer GmbH.
Links
- Übersicht über die wichtigsten Rechtsformen sowie deren Vor- und Nachteile des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bietet Informationen für jede Phase des Gründungsprozesses, inklusive Checklisten sowie Hinweisen zu spezielleren Informationsangeboten und Fördermöglichkeiten.
Unternehmenskauf
Mit dem Kauf eines Unternehmens kommen viele Detailfragen auf Sie zu. Der größte Teil davon sollte im Kaufvertrag eindeutig geregelt sein, denn die kaufrechtlichen Regelungen sind für Unternehmensübernahmen in der Regel nicht interessengerecht.
Ein Unternehmenskaufvertrag kann entweder so ausgestaltet werden, dass die Gesellschaftsanteile gekauft werden oder einzelne dem Betrieb des Unternehmens dienende Vermögensgegenstände übertragen werden.
Der Kauf von Gesellschaftsanteilen wird als Share Deal bezeichnet. Ein solcher ist notariell zu beurkunden, wenn Anteile an einer GmbH oder GmbH & Co. KG gekauft werden.
Im Gegensatz dazu erfolgt beim sogenannten Asset Deal der Kauf von Vermögensgegenständen, die dem Betrieb des Unternehmens dienen. Stellen die zu erwerbenden Vermögensgegenstände das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des Verkäufers dar oder gehört ein Grundstück dazu, muss ein Notar den Vertrag beurkunden.
Aus zivilrechtlicher Sicht ist ein Share Deal einfacher. Trotzdem erfolgt aus steuerlichen Gründen häufig ein Asset Deal.
- Links
Eine Checkliste zur Vorbereitung eines Unternehmenskaufs gibt es auf den Seiten des Internetportals Nexxt der Initiative Unternehmensnachfolge des Bundesministeriums Wirtschaft und Technologie. Hier finden sich auch Hinweise zur Finanzierung und Förderungsmöglichkeiten.
Gesellschafterkonflikte
Anlässe für Streitigkeiten zwischen Gesellschafter gibt es viele. Meist geht es um Geld, etwa wenn ein Gesellschafter seine Vergütung im Hinblick auf die von ihm für die Gesellschaft erbrachte Arbeit für zu gering hält. Manchmal ist das Geld aber nur der Anlass, etwa wenn in einer wirtschaftlichen Krise grundlegende Differenzen über die Geschäftspolitik zu Tage treten.
Im Idealfall sollten solche Konflikte einvernehmlich gelöst werden, bevor durch Gesellschaftsbeschluss beispielweise ein Gesellschafter als Geschäftsführer abberufen oder sogar aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Ist ein solcher Beschluss erst einmal gefasst, lässt sich in der Regel eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung über dessen Wirksamkeit nicht vermeiden.
Wenn Sie sich gegen einen Beschluss wenden wollen, ist es wichtig für Sie, rechtzeitig zu handeln. Oft beinhalten Gesellschaftsverträge relativ kurze Fristen, binnen derer sich die Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend machen lässt.
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen, gilt nur für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses in einer Aktiengesellschaft die starre Monatsfrist aus § 246 Abs. 1 AktG.
Für die GmbH hat die Frist von einem Monat allerdings Leitbildfunktion. Bei einem Überschreiten dieser Frist muss der Anfechtende deshalb darlegen können, dass ihn zwingende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert haben.
Ich helfe Ihnen, in allen Phasen eines Konfliktes eine kostruktive Lösung zu finden. Möglichst schon mit einen auf Interessenausgleich ausgerichteten Gesellschaftsvertrag, der neben Konfliktlösungsstrategien auch Möglichkeiten zur zwangsweisen Trennung der Gesellschafter beinhaltet.
Ziel unserer Erstberatung ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick zu ihrer Situation und eine Perspektive zur Regelung der maßgeblichen Aspekte zu geben. Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam einen Plan als Grundlage zur Verwirklichung Ihrer Interessen unter Berücksichtigung dessen was rechtlich möglich ist.
Um einen Erstberatungstermin zu vereinbaren rufen Sie uns gerne unter der 06391 / 9228-91 an oder wenden Sie sich per E-Mail an beratung@stb-maier.de.
Alternativ hierzu können Sie auch gerne über das Formular Online-Mandat schnell und effektiv Ihre Daten und Ihre Sachverhaltsschilderung zusammenfassen und an uns übermitteln. Damit sind wir in der Lage uns vor dem ersten Beratungsgespräch bereits einen erste Eindruck zur Angelegenheit zu verschaffen, wodurch die Bearbeitung beschleunigt werden kann. Eine Win-Win-Situation für Sie und uns.
Dabei stehen auch die Zweigstellen in Pirmasens, Bad Bergzabern und Mannheim für Besprechungen zur Verfügung.